Mit einer privaten Pflege-Vorsorge für den Fall der eigenen Pflege-Bedürftigkeit oder des Pflege-Aufwands für eine 3. Person bestens vorsorgen

Berufliche Auszeit zur Pflege

Auch Sie als Pflegender benötigen mal eine Auszeit!

Was mache ich, wenn ich aufgrund von Urlaub oder Krankheit vorübergehend nicht pflegen kann?

Sind Sie aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage, Ihren Angehörigen zu pflegen, können Sie professionelles Pflegepersonal in Anspruch nehmen. Finanzielle Unterstützung erhalten Sie dabei aus einem speziellen Fonds, sofern Sie

  • den Pflegebedürftigen seit mindestens einem Jahr überwiegend betreuen und
  • der Pflegebedürftige Pflegegeld ab Stufe 3 oder – wenn die pflegebedürftige Person minderjährig ist oder eine nachgewiesene demenzielle Erkrankung vorliegt – ab Stufe 1 erhält.

Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt ein Befund durch

  • eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses,
  • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz,
  • ein gerontopsychiatrisches Zentrum oder
  • einen Facharzt für Psychiatrie und/oder Neurologie.

Den Antrag auf finanzielle Unterstützung aus diesem Fonds können Sie bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices innerhalb von sechs Monaten nach Inanspruchnahme der Ersatzpflege unter Nachweis der Kosten stellen.

Sie finden das Formular auf der Website des Sozialministeriums unter - www.sozialministeriumservice.at

Besteht für die Pflege von Angehörigen die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen?

Wenn Sie aufgrund der Pflege Ihres erkrankten nahen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht arbeiten können, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Krankenpflegefreistellung. Dieser Anspruch besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses und beträgt eine Woche pro Arbeits­jahr. Wird er nicht verbraucht, geht der Anspruch nicht auf das nächste Jahr über.

Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner und deren Kinder, Lebensgefährten und deren Kinder, Kinder, Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, Eltern, Groß-, Adoptiv- und Pflegeeltern, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oderplötzlich auftretende, sondern auch chronische Krankheiten. Entscheidend ist dabei die Pflegebedürftigkeit. Wollen Sie die Freistellung in Anspruch nehmen, müssen Sie das unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden. Verlangt dieser eine ärztliche Bestätigung, sind eventuell anfallende Kosten dafür vom Arbeitgeber zu tragen.

Berufliche Freistellung für die Pflege – geht das?

Eine Pflegefreistellung ist nur dann möglich, wenn keine andere geeignete Person (im Bereich der Angehö­rigen) die Pflege übernehmen kann. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist ein Entlassungsgrund!

Gibt es auch längerfristige Modelle einer beruflichen Auszeit zur Pflege von Angehörigen?

Seit 01.01.2014 besteht in Österreich für Arbeitnehmer und Beschäftigungslose die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Dadurch soll speziell bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen eine bessere Vereinbarkeit der vorübergehenden Pflege bzw. deren Organisation mit dem Beruf gewährleistet werden.

Wählen können Arbeitnehmer zwischen

  • Pflegekarenz bei gänzlichem Entfall des Arbeitsentgelts und
  • Pflegeteilzeit bei aliquotem Entfall des Arbeitsentgelts.

Für beide Varianten müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Pflege/Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 oder demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
  • schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber – bei ununterbroche­nem Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – oder Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

Hinweis

Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der zuständige Entscheidungsträger dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.

Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann für die Dauer von einem bis maximal drei Monaten vereinbart wer­den.

Eine zeitliche Aufteilung ist unzulässig.

Die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei Pflegeteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Beide Varianten können pro Arbeitsverhältnis für denselben Angehörigen nur einmal vereinbart werden. Eine Inanspruchnahme durch mehrere Angehörige ist möglich, allerdings nur nacheinander. Im Fall einer Erhöhung der Pflegestufe ist eine einmalige neuerliche Vereinbarung zulässig. Während der gesamten Zeit hat der Arbeitnehmer Motivkündigungsschutz und Anspruch auf Pflegekarenz­geld (zu beantragen bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices) und eine sozialversiche­rungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

Besteht für die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen?

Begleiten Sie Ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg

Sie haben als Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bei aufrechtem Dienstverhältnis zur Begleitung sterbender naher Angehöriger oder schwerstkranker Kinder im Zuge der Familienhospizkarenz vorübergehend karenzie­ren zu lassen. Dies ist auch für mehrere Angehörige gleichzeitig möglich. Es muss dabei kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.

Die Karenzierung kann in Form von Herabsetzung der Arbeitszeit, Änderung der Einteilung der Arbeitszeit(z. B. Wechsel der Schicht) oder in Form von Freistellung gegen Entfall des Entgelts in Anspruch genommen werden. Wollen Sie sich karenzieren lassen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber schriftlich unter Angabe eines glaubhaften Grundes mitteilen und eine entsprechende Vereinbarung mit diesem treffen.

Sie können die Sterbebegleitung nur für nahe Angehörige in Anspruch nehmen; vorerst für maximaldrei Monate (bei Kindern maximal fünf Monate), bei Bedarf ist aber eine Verlängerung auf bis zu sechs Monate möglich (bei Kindern auf bis zu neun Monate). Dabei sind Sie bis vier Wochen nach dem Ende der Karenzierung kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Websites der Arbeiterkammer Österreich - www.arbeiterkammer.at  und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - www.sozialministerium.at

Gibt es eine Pensionsversicherung für pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige sind – unter gewissen Voraussetzungen – pensionsversichert!

Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stellen. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten, diese werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Es sind keine Vorversicherungszeiten nötig. Ebenso kann die Weiterversicherung neben einer bestehenden Erwerbstätigkeit und rückwirkend bis zu einem Jahr abgeschlossen werden.

Voraussetzungen:

  • Pflege eines nahen Angehörigen für mindestens 14 Stunden pro Woche oder 60 Stunden pro Monat
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Wohnsitz im InlandDie Pensionsversicherung kann

Die Pensionsversicherung kann alternativ – mit Einschränkungen – auch mit der Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung kombiniert werden, etwa in der Zeit, in der die pflegenden Angehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

zurück | TOP | Druckansicht | PDF