Mit einer privaten Pflege-Vorsorge für den Fall der eigenen Pflege-Bedürftigkeit oder des Pflege-Aufwands für eine 3. Person bestens vorsorgen

Eine sehr wichtige und wertvolle Unterstütung: Personenbetreuungskräfte (= Pflegepersonal)

Pflege durch eine Personenbetreuungskraft

Wer die Pflege seiner Angehörigen nicht selbst übernehmen kann/will, hat neben der Nutzung von sozialen Diensten auch die Möglichkeit, Pflegepersonal in Form von Personenbetreuern heranzuziehen – von stundenweiser Betreuung bis hin zur sogenannten 24-Stunden-Betreuung. Das Pflegepersonal kann dabei sowohl auf selbstständiger Basis als auch im Rahmen eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden. Den rechtlichen Rahmen dafür bietet das Hausbetreuungsgesetz.

Genaue Informationen, was dabei zu beachten ist, finden Sie unter www.help.gv.at sowie unter www.sozialministeriumservice.at

Grundsätzlich ist für Betreuungskräfte – egal ob selbstständig oder unselbstständig – ein Betreuungsvertrag aufzusetzen, in dem die Tätigkeiten und Dienstleistungen genau definiert sein müssen. Hier sind auch bestimmte Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall vertraglich festzulegen. Hat die Betreuungskraft ihre Arbeit aufgenommen, müssen Sie die erbrachten Leistungen dokumentieren und die getätigten Ausgaben präzise in einem Haushaltsbuch erfassen.

Welche Tätigkeiten übernimmt ein Personenbetreuer?

Die 24-Stunden-Betreuung deckt ein großes Spektrum an Tätigkeiten ab.

Die in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung tätigen Personen dürfen u. a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

  • Hilfe im Haushalt (Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen machen, Reinigungstätigkeiten etc.)
  • Hilfe bei der Lebensführung
  • Gesellschaft leisten
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten (Einkaufen, Unternehmungen etc.)

…sowie folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegensprechen (Basis: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) oder die von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden:

  • Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Seit 10.04.2008 dürfen auch ärztliche Tätigkeiten, die den Personenbetreuern von einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, durchgeführt werden, z. B.:

  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u. Ä.)
  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
  • einfache Licht- und Wärmeanwendungen

Bitte beachten Sie:
Werden diese Tätigkeiten übertragen, muss dies mittels schriftlicher ärztlicher Bestätigung erfolgen, weiters muss darüber ein Protokoll vom Pflegepersonal geführt werden!

Tipp!
Da zumeist für jede zusätzliche Leistung ein Entgelt fällig ist, sollten Sie sich gut überlegen, welche Leistung Sie auch wirklich in Anspruch nehmen wollen.

Sind die Kosten für die Betreuungskraft steuerlich absetzbar?

Nutzen Sie die steuerliche Absetzbarkeit des Pflege-aufwandes!

Pflegeaufwendungen können Sie grundsätzlich als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung als Abzugsposten geltend machen. Dazu zählen:

  • Kosten für 24-Stunden-Betreuung
  • Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim
  • Kosten für Hausbetreuung, wenn diese im Zusammenhang mit der Pflege stehen Medikamente, die die Krankenkasse nicht oder nur teilweise bezahlt
  • Arzthonorare, die nicht über eine Versicherung abgedeckt sind
  • andere Aufwendungen, die durch die Pflegesituation entstanden sind und nicht von Versicherungen gedeckt werden

Achtung!
Diese Abzugsposten können nur geltend gemacht werden, soweit sie vom Steuererklärenden aus Eigenem finanziert wurden und nicht durch Pflegegeld oder sonstige Förderungen gedeckt sind!

Außerdem wird ein Selbstbehalt vom Finanzamt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe des Steuer­erklärenden richtet. Dieser entfällt für nicht unterhaltspflichtige Angehörige, wenn Pflegegeld bezogen wird. Als Nachweis werden Unterlagen zum Bezug von Pflegegeld herangezogen. Gleiches gilt, wenn eine Behinde­rung von mindestens 25 % vorliegt.

Für genauere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegeaufwendungen kontaktieren.
Sie am besten Ihren Steuerberater, Ihr Wohnsitzfinanzamt oder die Landesstellen des Sozialministeriumservices.

Förderung der 24-Stunden-Betreuung (durch Personenbetreuungskräfte)

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie zusätzlich zum Pflegegeld auch eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung beantragen:

  • eine Betreuung rund um die Uhr ist notwendig
  • Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3
  • monatliches Nettoeinkommen unter € 2.500 (diese Grenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400, für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600); liegt das Einkommen über der Grenze, verringert sich die Höhe der Förderung entsprechend; sonstiges Vermögen wird nicht berücksichtigt
  • die Pflegekraft benötigt eine Ausbildung entsprechend der einer Heimhilfe oder
  • mindestens 6-monatige Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes durch diese Person oder
  • Anordnung medizinischer Tätigkeiten durch einen Arzt oder pflegerischer Tätigkeiten durch eine diplomierte Pflegeperson

Für selbstständige Betreuungskräfte liegt die Förderung bei € 550 monatlich, für unselbstständige bei € 1.100 monatlich – jeweils für zwei Pflegekräfte gerechnet.

Tipp
Da die Förderungen und Zuschüsse bundesländerspezifisch variieren können, kontaktieren Sie für genauere Informationen am besten das Amt der jeweiligen Landesregierung.Das Ansuchen auf Förderung müssen Sie bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices
einbringen; idealerweise vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. möglichst zeitnah.

zurück | TOP | Druckansicht | PDF