Mit einer privaten Pflege-Vorsorge für den Fall der eigenen Pflege-Bedürftigkeit oder des Pflege-Aufwands für eine 3. Person bestens vorsorgen

Rezeptgebührenbefreiung (Finanzielle Unterstützung)

Grundsätzlich müssen Sie Rezeptgebühren selbst tragen. Übersteigt jedoch der Betrag, der in einem Jahr für Rezeptgebühren aufzubringen ist, 2 % des Jahreseinkommens, sind Sie für den Rest des Jahres von Rezeptgebühren befreit. Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind übrigens auch automatisch vom E-card-Service-Entgelt befreit!

Diese Personen sind ohne Antrag von den Rezeptgebühren und vom E-card-Service-Entgelt befreit:

  • Bezieher von Geldleistungen, die eine Krankenversicherung begründen (z. B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendig sind. Der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.)
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • Asylwerber in Bundesbetreuung
  • Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen
  • Mindestsicherungsbezieher/innen

Tipp
Prüfen Sie, ob Sie ggf. von der Rezeptgebühr befreit sind; das Einkommen ist entscheidend.

Diese Personen können über Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eine Befreiung von den
Rezeptgebühren und dem E-card-Service-Entgelt erlangen:

  • Alleinstehende
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften/eingetragene Partnerschaften
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften/eingetragene Partnerschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf

Dem Einkommen des Versicherten wird jenes des Ehe- bzw. Lebenspartners hinzugerechnet. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 % berücksichtigt. Das Einkommen darf allerdings bestimmte Richtwerte nicht überschreiten. Die aktuellen Richtwerte finden Sie auf www.help.gv.at

Tipp
Je nach Krankenkasse gibt es für einzelne Heilbehelfe und Hilfsmittel unterschiedlich hohe Kostenanteile zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. soziale Bedürftigkeit – ist man aber auch von diesen
Kostenanteilen befreit. Ansprechstelle ist Ihre zuständige Krankenkasse.

zurück | TOP | Druckansicht | PDF