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Betreuungsformen im Pflegebereich www.pflege-vorsorge.at/11098.0.html |
Wer die Pflege seiner Angehörigen nicht selbst übernehmen kann/will, hat neben der Nutzung von sozialen Diensten auch die Möglichkeit, Pflegepersonal in Form von Personenbetreuern heranzuziehen – von stundenweiser Betreuung bis hin zur sogenannten 24-Stunden-Betreuung. Das Pflegepersonal kann dabei sowohl auf selbstständiger Basis als auch im Rahmen eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden. Den rechtlichen Rahmen dafür bietet das Hausbetreuungsgesetz.
Genaue Informationen, was dabei zu beachten ist, finden Sie unter www.help.gv.at sowie unter www.sozialministeriumservice.at
Grundsätzlich ist für Betreuungskräfte – egal ob selbstständig oder unselbstständig – ein Betreuungsvertrag aufzusetzen, in dem die Tätigkeiten und Dienstleistungen genau definiert sein müssen. Hier sind auch bestimmte Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall vertraglich festzulegen. Hat die Betreuungskraft ihre Arbeit aufgenommen, müssen Sie die erbrachten Leistungen dokumentieren und die getätigten Ausgaben präzise in einem Haushaltsbuch erfassen.
Die in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung tätigen Personen dürfen u. a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
…sowie folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegensprechen (Basis: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) oder die von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden:
Seit 10.04.2008 dürfen auch ärztliche Tätigkeiten, die den Personenbetreuern von einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, durchgeführt werden, z. B.:
Bitte beachten Sie:
Werden diese Tätigkeiten übertragen, muss dies mittels schriftlicher ärztlicher Bestätigung erfolgen, weiters muss darüber ein Protokoll vom Pflegepersonal geführt werden!
Tipp!
Da zumeist für jede zusätzliche Leistung ein Entgelt fällig ist, sollten Sie sich gut überlegen, welche Leistung Sie auch wirklich in Anspruch nehmen wollen.
Pflegeaufwendungen können Sie grundsätzlich als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung als Abzugsposten geltend machen. Dazu zählen:
Achtung!
Diese Abzugsposten können nur geltend gemacht werden, soweit sie vom Steuererklärenden aus Eigenem finanziert wurden und nicht durch Pflegegeld oder sonstige Förderungen gedeckt sind!
Außerdem wird ein Selbstbehalt vom Finanzamt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe des Steuererklärenden richtet. Dieser entfällt für nicht unterhaltspflichtige Angehörige, wenn Pflegegeld bezogen wird. Als Nachweis werden Unterlagen zum Bezug von Pflegegeld herangezogen. Gleiches gilt, wenn eine Behinderung von mindestens 25 % vorliegt.
Für genauere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegeaufwendungen kontaktieren.
Sie am besten Ihren Steuerberater, Ihr Wohnsitzfinanzamt oder die Landesstellen des Sozialministeriumservices.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie zusätzlich zum Pflegegeld auch eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung beantragen:
Für selbstständige Betreuungskräfte liegt die Förderung bei € 550 monatlich, für unselbstständige bei € 1.100 monatlich – jeweils für zwei Pflegekräfte gerechnet.
Tipp
Da die Förderungen und Zuschüsse bundesländerspezifisch variieren können, kontaktieren Sie für genauere Informationen am besten das Amt der jeweiligen Landesregierung.Das Ansuchen auf Förderung müssen Sie bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices
einbringen; idealerweise vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. möglichst zeitnah.
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