Personenvertretung > Wie können nicht mehr geschäfts-/entscheidungsfähige Personen unterstützt werden?

Sachwalterschaft

Hat eine Person, die geistig nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder sich um ganz alltägliche Geschäfte zu kümmern, nicht zuvor in Form einer Vorsorge-Vollmacht festgelegt, wer in ihrem Namen handeln und für sie Entscheidungen treffen darf, so wird durch Anregung eines Dritten, sei es durch einen Angehörigen, die Gemeinde oder einen sozialen Hilfsdienst, aber auch des Betroffenen selbst, ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet.

Eine Bestellung erfolgt in weiterer Folge durch das Gericht nach einem Gespräch des Richters mit dem Betroffenen, der die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung bekräftigen kann. Zusätzlich ist ein ärztliches Attest notwendig.

Bei der Auswahl des Sachwalters hat das Gericht vor allem auf die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen. In der Regel wird hierbei ein naher Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson als Sachwalter bestellt.

Der Sachwalter erledigt jene Rechtsgeschäfte, für die er vom Gericht beauftragt ist, im Namen der geschäftsunfähigen Person und unterliegt hierbei der Kontrolle des Richters. Dieser hat zu überwachen, dass sämtliche Entscheidungen und Verfügungen des Sachwalters nur zum Vorteil des Besachwalteten gereichen.

Eine Sachwalterschaft endet idealerweise mit einer Gesundheitsverbesserung – oder im schlimmsten Fall mit dem Ableben des Betroffenen.

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